Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung - ein wichtiger Unterschied!
Wie bereits aufgezeigt regelt die Vorsorgevollmacht die Vertretung durch eine Vertrauensperson in vielen rechtlichen Angelegenheiten. Die Patientenverfügung hingegen bezieht sich ausschließlich auf ärztliche Behandlungen. In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie im Krankheitsfall ärztlich behandelt werden möchten. Sie legen bspw. fest, ob Sie bestimmte Behandlungsmethoden ausschließen und in welche medizinischen Maßnahmen Sie im Vorfeld einwilligen und in welche nicht. Anders als eine Vorsorgevollmacht muss eine Patientenverfügung allerdings immer schriftlich verfasst werden.
Patienten, die im Falle einer schweren Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen. Äußern sie sich nicht konkret genug, kann es auf die ebenfalls vorliegende Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden.
Dem BGH ist die Formulierung "lebensverlängernde Maßnahmen" nicht konkret genug. Es lässt sich hieraus weder eine bestimmte Behandlung, noch der Wunsch zu sterben ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung umfasst. Daher greift zunächst die Vorsorgevollmacht.
Millionen Deutsche sind nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz nun aufgefordert, ihre Dokumente zu überprüfen. Vorstand Eugen Brysch empfielt unter anderem:
"Keinesfalls sollte man einen Vordruck aus dem Internet verwenden".