Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 61 ff. VVG)
Der Vermittler hat ein Beratungsprotokoll anzufertigen, dessen Inhalt über
die im Gespräch ermittelten Wünsche und Bedürfnisse des Kunden (sofern nicht eindeutig klar),
den durch den Vermittler erteilten Rat und
die dafür ausschlaggebenden Gründe
Auskunft gibt. Dies hat unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und ggf. zu zahlender Prämie zu erfolgen. Darüber hinaus kann der Inhalt des Protokolls auch nach der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages variieren. Das Protokoll muss dem Kunden vor Vertragsabschluss vorliegen.