Mündliche Zusagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind bindend
Wenn es um eventuelle Leistungen geht, die Verbraucher von ihrer Krankenversicherung haben möchten, dann findet in der Regel ein Schriftwechsel statt, sodass beide Parteien belegen können, wie im jeweiligen Sachverhalt vorgegangen wurde. Dennoch müssen sich Versicherte auch auf die Zusagen des Mitarbeiters verlassen können, falls diese ausschließlich verbal getätigt wurden.Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte in einem verhandelten Fall so (Az 12 U 105/12), dass sich gesetzlich Krankenversicherte auch auf ein mündliches Versprechen der Mitarbeiter verlassen können müssen. In dem Zusammenhang haben Krankenversicherte auch nicht die Pflicht, die Aussage des entsprechenden Mitarbeiters auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im verhandelten Fall wurde die Krankenversicherung daher verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 2.500 Euro an eine Versicherte zu leisten.Die Frau war nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter in eine andere Krankenkasse gewechselt, da ihr bestimmte Kostenübernahmen zugesagt wurden. Nachdem die erste Rechnung bezüglich dieser bestimmten Leistungen auch übernommen wurde, stellte sich anschließend jedoch heraus, dass der Mitarbeiter die Rechnung aus eigener Tasche bezahlt hatte, weil nach dem Tarif gar kein Leistungsanspruch bestanden hätte. Da sich die Versicherte jedoch auf die Aussage des Mitarbeiters verlassen darf, kam das Gericht zu der Entscheidung, dass auch alle weiteren Kosten in diesem zugesagten Bereich übernommen werden müssten.